Förderung

Förderreglement

Art. 1 Grundlagen

Grundlage für die Tätigkeit der Stiftung ist die Zweckbestimmung gemäss Stiftungskonzept vom 04.05.2022.

Die Stiftung unterstützt und fördert eigene und fremde Projekte, die zu neuen Erkenntnissen und Erkennen neuer Entwicklungen im Zusammenhang mit Klimawandel und Biodiversität führen. Die Stiftung engagiert sich ebenso in der Vermittlung von Naturwissen zur Artenvielfalt wie für den Schutz von natürlichen Lebensräumen.

Die Förderung erfolgt in der Regel durch finanzielle Unterstützung.

Art. 2 Empfänger von Förderleistungen

Förderleistungen können Projekte und Tätigkeiten im Bereich des Stiftungszwecks zugesprochen werden. Die Förderleistungen werden den Organisationen bzw. Personen gewährt, die die entsprechenden Projekte umsetzen bzw. Tätigkeiten entfalten.

Die Fördertätigkeit erfolgt in der ganzen Schweiz. Es werden in der Regel keine Projekte resp. Tätigkeiten im Ausland unterstützt.

Art. 3 Inhalt von Unterstützungsgesuchen

Gesuche um Förderleistungen müssen alle Informationen enthalten, die dem Stiftungsrat eine zweckmässige Beurteilung ermöglichen. Sie sollen mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Name, Adresse (inkl. E-Mail) und Telefonnummer der gesuchsteilenden Organisation bzw. Person;
  • bei Organisationen Angabe einer Kontaktperson;
  • Projekttitel und Förderbereich;
  • ein aussagekräftiger Beschrieb des Projektes, mit Zielen, Vorgehen, erwartete Resultate, Meilensteine;
  • Beantragte Mittel mit detailliertem Budget und Eigenleistungen;
  • Offenlegung allfälliger weiterer Gesuche in der gleichen Sache an andere (Förder-) Organisationen bzw. Institutionen

Gesuche werden nur über unsere elektronische Gesuchserfassung entgegen genommen. Auf dem Postweg können keine Gesuche eingereicht werden.

Art. 4 Behandlung der Unterstützungsgesuche

Die Gesuchstellung erfolgt mit einem zweistufigen Antragsverfahren über das Online Gesuchsportal. Pro Jahr gibt es vier Eingabetermine (15. März, 15. Juni, 15. September, 15. Dezember). In der ersten Stufe wird eine Projektskizze mit minimalen Daten eingereicht.

Der Eingang eines Gesuchs wird vom zuständigen Stiftungsratsmitglied erfasst und dem Gesuchstellenden bestätigt.

Entspricht ein Gesuch dem Stiftungszweck und ist nach Art. 3 vollständig dokumentiert, wird es vom zuständigen Stiftungsratsmitglied dem Stiftungsrat zur Prüfung vorgelegt. Der Stiftungsrat entscheidet über Annahme resp. Aufforderung zu einem vollständigen Projektbeschrieb bei Grossprojekten oder Ablehnung des Gesuchs.

Entspricht ein Gesuch dem Stiftungszweck und erachtet das zuständige Stiftungsratsmitglied das Gesuch prima vista als förderungswürdig, ist es aber nach Art. 3 hiervor ungenügend dokumentiert, ersucht das zuständige Stiftungsratsmitglied den Gesuchsteller um Nachbesserung.

Entspricht ein Gesuch dem Stiftungszweck nicht, hat das zuständige Stiftungsratsmitglied die Kompetenz, dieses mit einem Nichteintretensentscheid dem Gesuchsteller zu retournieren. Der Stiftungsrat ist in geeigneter Form über die vom zuständigen Stiftungsratsmitglied nicht eingetretenen Gesuche zu informieren.

Bei Kleinprojekten (< 20’000 CHF) gilt die Projektskizze als Grundlage für den Entscheid. Bei grösseren Projekten wird mitgeteilt, ob das Vorhaben weiterverfolgt werden kann. Der Gesuchstellende wird dann aufgefordert einen vollständigen Projektbeschrieb einzureichen (zweite Stufe).

Art. 5 Entscheid über Unterstützungsgesuche

Der Stiftungsrat entscheidet über die Gewährung von Förderleistungen, deren Art und Umfang. Der Entscheid erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen und verfügbaren Mitteln.

Über geprüfte und mit Antrag versehene Projektskizzen entscheidet der Stiftungsrat in der Regel an der nächsten Stiftungsratssitzung. Für die Beurteilung von grösseren Projekten kann der Stiftungsrat externe Gutachter beiziehen.

Eine Förderung kann nicht über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren erfolgen.

Art. 6 Eröffnung des Entscheids und zweckkonforme Verwendung der Förderleistungen

Der Stiftungsrat eröffnet den Gesuchstellenden zeitgerecht den Entscheid über die Gutheissung bzw. Ablehnung des Gesuchs. Für Förderentscheide besteht grundsätzlich keine Begründungspflicht.

Wurde ein Entscheid getroffen, hat ein Beschluss zu ergehen. Je nach Höhe und Dauer der Beiträge ist eine vertragliche Regelung (Fördervertrag) mit dem Gesuchsempfänger nötig, der die Einzelheiten des Projekts rechtsverbindlich festlegt.

Ein gutheissender Bescheid ist mit dem Hinweis auf die Pflicht zur zweckkonformen Verwendung der Förderleistungen zu versehen. Die Gesuchstellenden sind anzuhalten, zu gegebener Zeit und in angemessener Form Rechenschaft über die zweckkonforme Verwendung der Förderleistungen abzulegen. Nicht zweckkonform verwendete Förderleistungen sind zurückzufordern.

Art. 7 Inkraftsetzung

Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat am 13. September 2022 beschlossen und genehmigt. Es ist auf den 01. Oktober 2022 in Kraft getreten.

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